Soziale Sicherheit
Verglichen mit anderen Ländern stützt sich das Sozialversicherungssystem der Schweiz auf die individuelle Verantwortung. Die vom Lohn des Angestellten abgezogenen Sozialabgaben sind daher tiefer als in anderen europäischen Ländern.
Die Sozialversicherungen werden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die Beiträge werden obligatorisch vom Bruttolohn abgezogen.
Pension, Arbeitslosigkeit, Unfall/Krankheit
Folgende Sozialversicherungen sind für einen Arbeitnehmer obligatorisch
- Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO)
- Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
- Die Arbeitslosenversicherung (AV)
- Die Berufsunfallversicherung (UVG)
- Die Krankenversicherung (KVG)
Die meisten Versicherungen werden vom Arbeitgeber abgeschlossen, der einen Teil der Beiträge bezahlen muss. Für in der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern Europas und Nordamerikas Abkommen geschlossen, damit die Angestellten auf Wunsch über die Sozialversicherungen ihrer Heimatländer gedeckt sind. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers.
Für selbstständig Erwerbende sind nur die AHV/IV/EO und die Krankenversicherung obligatorisch.
Das schweizerische Rentenversicherungssystem stützt sich auf drei Säulen: die obligatorische und umfassende AHV (erste Säule), die zweite Säule als obligatorische Ergänzung der AHV für Arbeitnehmer, zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt, und die dritte, private und nicht obligatorische Säule.
Weitere Details finden Sie in der Rubrik «Sozialversicherungen» im Abschnitt «Besonderes – Arbeiten».
Familien-, Geburts- und Mutterschaftszulagen
Schweizer Unternehmen müssen Familien- und Mutterschaftszulagen bezahlen.
Die Kinderzulagen (Kinder von 0-16 Jahren) werden an Arbeitnehmer von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Waadt ausbezahlt. Diese Zulagen sind nicht im Lohn enthalten und werden proportional zur Arbeitszeit berechnet. Seit 1. Januar 2007 erhalten Einelternfamilien die volle Zulage für jedes Kind, falls der Elternteil weniger als 50% arbeitet. Die Zulagen werden von der allgemeinen Kasse oder von anerkannten Kassen ausbezahlt. Die Kinderzulage pro Kind beträgt seit 1. Januar 2007 CHF 180.-
Die Geburtszulagen werden bei jeder im Zivilstandsregister der Schweiz eingetragenen Geburt bezahlt. Die Geburtszulage beträgt CHF 1'500.-. Im Falle von Mehrfachgeburten wird die Zulage verdoppelt.
Die Zulagen für Grossfamilien werden ausbezahlt, sobald die Familie mehr als zwei Kinder hat. Sie sind nicht im Lohn inbegriffen und proportional zur Arbeitszeit. Die Zulagen werden von der allgemeinen Kasse oder von anerkannten Kassen ausbezahlt. Die Grossfamilienzulage beträgt seit 1. Januar 2007 CHF 170.- ab dem dritten Kind.
Mutterschaftszulage und Ergänzungsleistungen. Die Mutterschaftszulagen stehen Frauen zu, die zum Zeitpunkt der Geburt, der Adoption oder der Aufnahme im Hinblick auf die Adoption eines Kindes unter 1 Jahr mindestens 6 Monate im Kanton wohnhaft sind und deren Einkommen unter der von der kantonalen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen der AHV/IV festgelegten Grenze liegt. Die Mutterschaftszulage und die Ergänzungsleistungen werden im Prinzip für die Dauer von 6 Monaten bezahlt.
- Weitere Informationen:
Caisse Générale d'Allocations
Rue du Lac 37, 1815 Clarens
Tel.: 021 964 12 11
Website: www.caisseavsvaud.ch
Siehe Seiten des Westschweizer Sozialführers (in französischer Sprache)


