Zollformalitäten
Die Einfuhr in die Schweiz von persönlichen Effekten und Übersiedlungsgut (Möbel, Fahrzeug, Pflanzen, Haustiere, usw.) bei der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz ist mit Steuern und Abgaben belegt, die im Allgemeinen für den Warenimport erhoben werden (diese bleiben anwendbar beim üblichen Kauf von Waren im Ausland, siehe unten).
Die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz ist die wichtigste Bedingung, damit Ihre Hausratsgegenstände, ebenso wie Ihre allfälligen Sammlungen, Tiere oder Ihr Auto abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden können. Einzige Voraussetzung: die eingeführten Gegenstände müssen während mindestens 6 Monaten von Ihnen persönlich gebraucht worden sein und sie müssen von Ihnen nach der Einfuhr weiterhin benützt werden.
Vorzulegende Dokumente
Um von dieser Befreiung profitieren zu können, ist dem Einreisezollamt anlässlich der Einfuhr das ausgefüllte Antragsformular vorzulegen (Formular 18.44, pdf 72 KB).
Zusätzlich zu diesem Formular sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Liste der eingeführten Waren; Waren, für die die Bedingungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht erfüllt sind, müssen am Ende der Liste als „verzollbare Waren“ aufgeführt werden und unterstehen den Zollgebühren (siehe unten).
- Die Aufenthaltsbewilligung, falls verlangt. Seit dem 01.06.07 müssen Zuziehende aus den 15 ersten EU-Staaten (+Zypern und Malta) sowie aus den EFTA-Staaten keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung mehr vorlegen. Die Wohnsitzverlegung ist mit anderen Mitteln nachzuweisen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Abmeldebestätigung im Abgangsland).
- Ausländischer Führerschein für Fahrzeuge, Motorboote und Luftfahrzeuge.
- Kaufbeleg oder Mietnachweis eines Hauses oder einer Wohnung oder die Möglichkeit, darüber zu verfügen.
Wird die Zollpassage einem Transportunternehmen oder einem Transitspediteur übertragen, müssen diese in Besitz dieser Dokumente sowie des Verzollungsantrags zwecks Vorlegung im Zollamt sein. Die Veranlagung Ihres Umzugsgutes muss unbedingt während den Öffnungszeiten der Zollämter für Handelswaren erfolgen.
Informationen, offizielle Reglemente und Formulare
Zollgebühren und MWST
Neben den Zollbefreiungen unterstehen in die Schweiz eingeführte Waren Zollgebühren. Pro Person gilt eine Franchise von CHF 300.-, darüber hinaus ist jeder Mehrwert zu versteuern.
Zusätzlich zu den Zollgebühren unterstehen die Einfuhren der Mehrwertsteuer :
- 2,5% auf Lebensmitteln und Kulturgütern (Bücher),
- 8.0% auf allen anderen Waren.
Achtung: die MWST im Kaufland kann oft zurückerstattet werden (Duty-Free-Shopping). Es empfiehlt sich, die Kaufquittungen aufzubewahren, da diese am Zoll verlangt werden können.
Kontakt
Eidg. Zollverwaltung
Oberzolldirektion
Monbijoustr. 40
3003 Bern
Schweiz
Tel : ++41 31 322 65 11
Fax : ++41 31 322 78 72
E-mail : ozd.zentrale(at)ezv.admin.ch
www.ezv.admin.ch

