Eintragung ins Handelsregister
Das Handelsregister enthält die wichtigsten Angaben über die Unternehmen und hat die Aufgabe, die Inhaber von geschäftlichen Unternehmen und die diesbezüglichen rechtlichen Verhältnisse bekannt zu machen.
Die Eintragung im Handelsregister muss zweifelsfrei darlegen, wie das Unternehmen vertreten ist und wer die Haftung hat. Im Weiteren macht das Handelsregister die rechtlichen Beziehungen der Unternehmen öffentlich und damit auch transparent. Das fördert die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Eintragungspflichtig sind laut Gesetz alle Handels- und Fabrikationsgewerbebetriebe. Der Begriff des Gewerbes wird dabei sehr weit gefasst und bezeichnet nicht nur einen typischen Handwerksbetrieb, sondern jede selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Im Handelsregister müssen namentlich eingetragen sein:
- Einzelfirmen ab CHF 100'000.- Jahresumsatz
- Kollektivgesellschaften
- Kommanditgesellschaften
- Aktiengesellschaften
- Kommanditaktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Genossenschaften
- Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
- Stiftungen (ohne Familien- und kirchliche Stiftungen)
- Zweigniederlassungen ausländischer und schweizerischer Unternehmen
Schritte
Einzelfirmen, Vereine, Zweigniederlassungen ausländischer und schweizerischer Unternehmen und Kommandit- oder Kollektivgesellschaften können online über die Homepage der zuständigen Behörde gegründet werden.
Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist dieser Online-Service noch nicht verfügbar. Die Eintragung hat auf dem traditionellen Weg zu erfolgen.
Bei einem Gesuch um Eintragung ins Handelsregister prüfen die kantonalen Registerführer in einem ersten Schritt, ob der Firmenname die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Die weiteren Vorschriften für die Firmennamensbildung hängen von der Rechtsform ab. Grundsätzlich gilt:
- für Einzelfirmen : Der Familienname ist zwingender Bestandteil des Firmennamens. Zusätze sind möglich, aber nur insoweit, als kein Gesellschaftsverhältnis mit weiteren Personen angedeutet wird.
- für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Der Firmenname muss mindestens den Familiennamen eines Gesellschafters und den Zusatz „& Co“ oder „& Cie“ enthalten, wenn nicht alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter namentlich aufgeführt sind.
- für Aktiengesellschaften: Der Name ist frei wählbar, bei Familiennamen ist der Zusatz „AG“ zwingend.
- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Name ist frei wählbar, der Zusatz „GmbH“ zwingend.
In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob bereits eine identische Firma im Handelsregister eingetragen ist. Die Verwechslungsgefahr mit ähnlichen, bereits bestehenden Firmen wird vom Handelsregisteramt nicht geprüft. Sie kann jedoch vom Inhaber der älteren Firma auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden. Nach erfolgreichen Überprüfungen erfolgt der Eintrag ins Handelsregister.
Im Kanton Waadt wird das Handelsregister durch das Register der Waadtländer Unternehmen ergänzt. Dieses kantonale Instrument hat zum Ziel, ergänzende Angaben zu liefern, namentlich den Tätigkeitsbereich der Unternehmen gemäss der harmonisierten europäischen Nomenklatur (NOGA).
Kontakt
Registre du commerce
Rue Grenade 38
Case postale 198
1510 Moudon
Schweiz
Tel : ++41 21 905 81 21
Fax : ++41 21 905 81 11
E-mail : info.rc(at)vd.ch







